Individuelles Netzentgelt

nach § 19 Abs. 2 S.1 StromNEV

Netzkunden mit "atypischem Verbrauchsverhalten" können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein individuelles Netzentgelt für die Netznutzung bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Atypisches Verbrauchsverhalten liegt vor, wenn die Zeitpunkte des maximalen Energiebezugs eines Netzkunden außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegen.

Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen veröffentlichen wir folgende Hochlastzeitfenster: