Als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung sind wir nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet festzustellen, welches Energieversorgungsunternehmen in unserem Netzgebiet in Zirndorf die meisten Haushaltskunden* mit Strom versorgt.
Nach Auswertung der uns vorliegenden Daten kommen wir zu dem Ergebnis, dass in unserem Netzgebiet 90513 Zirndorf zum Stichtag 01.07.2024 das Unternehmen
Stadtwerke Zirndorf GmbH die meisten Haushaltskunden mit Strom versorgt.
Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 tritt im Zirndorfer Stromnetz die Stadtwerke Zirndorf GmbH bei allen Endkunden ohne gültigen Stromliefervertrag automatisch bei Entnahme von Energie als Versorger auf. Durch die Entnahme von Energie wird ein Vertragsverhältnis begründet.
*Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Dem politischen Willen nach sollen bis ins Jahr 2030 alleine in deutschen Haushalten rund sechs Millionen Wärmepumpen und rund sieben Millionen Wallboxen (Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge) installiert sein. Für die Stromnetze ist das eine spürbare Mehrbelastung, der sowohl mit stetigem Ausbau der Stromnetze, aber auch im Falle über intelligente Steuerung von Verbräuchen begegnet wird.
Würde durch übermäßig hohe, temporäre Verbrauchsspitzen in einem lokalen Verteilernetz eine Überlastung oder gar ein Zusammenbruch drohen, darf der Verteilnetzbetreiber den Strombezug von privaten Wallboxen und Wärmepumpen herunterregeln. Im November 2023 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht, nach welchen Regeln dies zu erfolgen hat.
Alle ab 2024 in Betrieb genommenen Verbrauchseinrichtungen müssen über die technischen Voraussetzungen zur Fernregelung verfügen, die Verbrauchseinrichtung muss beim zuständigen Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme angemeldet werden. Auf aktueller Sachlage sehen wir als Netzbetreiber noch keine Notwendigkeit, für alle Fälle könnte aber der Strombezug auf minimal 4,2 Kilowattstunden reduziert werden, das ist für den Betrieb von Wärmepumpen und Wallboxen völlig ausreichend.
Zum Ausgleich profitieren die Betreiber von reduzierten Netzentgelten. Bereits bestehende Anlagen sind von dieser Regelung ausgenommen, können aber, wenn technisch möglich, freiwillig angemeldet werden. Für bereits angemeldete Bestandsanlagen gelten Übergangsregelungen.
Das Anmelde-Formular zur Anmeldung finden Sie direkt hier.
Hier erreichen Sie die Seite des Bundesministeriums der Justiz mit dem Gesetz § 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen.
Auf der Seite der Bundesnetzagentur werden Fragen zum Thema der Integration der steuerbarer Verbrauchseinrichtungen beantwortet.
Nach § 11 Niederspannungsanschlussverordnung ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss (BKZ) zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung und Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatoren zu zahlen, soweit die Leistungsanforderung 30 kW übersteigt.
Der BKZ wird auf Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. Der BKZ beträgt höchstens 50 % der Kosten.
Weitere Fragen zu diesem Thema oder diesem Formular beantworten wir gern.
Stand: 01.01.2023
Sehen Sie hier die Preise netto und inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (aktuell 19 %) für verschiedene Dienstleistungen der jeweiligen Sparten für den Bereich “Netze Strom”.
Preisstand: 01.01.2025
Dienstleistungen Netze Strom | € netto | € brutto |
Mahnkosten* | 2,00 | 2,00 |
Kosten für Sperrankündigung* | 2,00 | 2,00 |
Kosten für Sperrüberprüfung* | 96,20 | 96,20 |
Sicherungswechsel (inkl. An- und Abfahrt) | 96,20 | 114,48 |
Sicherung | 5,00 | 5,95 |
Kosten für Sperrversuche und Sperrungen* | 96,20 | 96,20 |
Wiederherstellungskosten der Anschlussnutzung | 96,20 | 114,48 |
Umprogrammierung Zähler von Eintarif auf Doppeltarif (nur Siemens TD-3511) | 55,00 | 65,45 |
Zählerwechsel | 134,30 | 159,82 |
Zählersetzung/Zählerentfernung | 96,20 | 114,48 |
Bereitstellung Verbrauchsdaten | 15,50 | 18,45 |
Einbau iMSys für optionale Einbaufälle | 84,03 | 100,00 |
*) nicht umsatzsteuerbar gemäß § 1 Abs. 1 UStG, da kein Leistungsaustausch stattfindet.